Hat der Geschädigte den bei ihm eingetretenen Schaden mitverursacht, dann kann der Schädiger (Versicherung) einen Mithaftungseinwand erheben, der den Anspruch des Geschädigten kürzt. Weil es sich um einen für den Schädiger (Versicherung) günstige Tatsache handelt, muss er sie beweisen.