Beweislast

Wer sich auf eine für ihn günstige Tatsache beruft, muss diese Tatsache grundsätzlich im sogenannten Strengbeweisverfahren mit den Beweismitteln der Zivilprozessordnung (Sachverständiger, Augenschein, Parteivernehmung, Urkunde, Zeuge) beweisen.

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