Das Schmerzensgeld soll dem Geschädigten Genugtuung dafür geben, was ihm angetan wurde und ihn in die Lage versetzen, sich mit dem Geld Annehmlichkeiten zu schaffen. Es wird kein Schaden am Vermögen ausgeglichen. Der Geschädigte muss hier also nicht darlegen, dass sein Vermögen gemindert ist oder er einen Gewinn nicht erzielen konnte. Der Anspruch ist allein ideeller Art und speist sich aus der Verletzung selbst.